Liebe Frau P., wenn Ihr Sohn hauptsächlich von Ihnen betreut wird, dann ist der Kindesvater verpflichtet, Ihnen monatlich Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn zu bezahlen. Für den Fall, dass der Vater Ihres Sohnes keine weiteren Unterhaltspflichten hat, steht Ihrem 8-jährigen Sohn ein Geldunterhaltsanspruch von 18 % des monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zu. Zur Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens wird das Jahresnettoeinkommen durch zwölf dividiert, da auch Kindesunterhalt nur zwölf Mal jährlich zu bezahlen ist. Der so berechnete Betrag steht Ihrem Sohn zu. Der Bezug der Familienbeihilfe oder des FamilienbonusPlus wird nicht berücksichtigt.
Betreut der Vater den gemeinsamen Sohn im Rahmen eines üblichen Kontaktrechts, so hat das keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Üblich ist nach ständiger Rechtsprechung durchschnittlich ein Tag pro Woche und etwa vier Wochen Ferienkontaktrecht. Insgesamt rechtfertigt daher eine durchschnittliche Betreuung von rund 80 Tagen im Jahr keine Reduktion der Geldunterhaltspflicht. Aufgrund der räumlichen Distanz scheint der Vater in Ihrem Fall sogar noch weniger zu betreuen. Aber erst eine darüber hinausgehende Betreuung durch den Vater, sohin erst eine überdurchschnittliche Betreuung, würde eine Reduktion der monatlichen Unterhaltspflicht erlauben.
Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass sich der Unterhaltsanspruch um 10 % pro weiterem ganztägigen wöchentlichen Betreuungstag reduziert. Bei einer Betreuung von 120 Tagen im Jahr wurde die Unterhaltspflicht daher von den Gerichten um 10 % reduziert. Ob diese etwa 80 Tage Betreuung (zumindest teilweise) am Stück erbracht werden, spielt keine Rolle. Auch Ferienwochen, in denen eine durchgehende mehrwöchige Betreuung stattfindet, sind vielmehr üblich. Es ist davon auszugehen, dass sich aufgrund dieser Berechnung der von Ihnen vereinbarte monatliche Kindesunterhalt des Vaters errechnet hat. Die Gerichte stellen somit bei der Frage der Reduktion von Kindesunterhalt auf eine durchschnittliche Jahresbetrachtung ab und nicht auf die Betreuung in einem konkreten Monat. Nur bei einer überdurchschnittlichen jährlichen Betreuung wäre es zulässig, den laufenden monatlichen Unterhalt anteilig zu kürzen. Der Kindesvater ist daher sicher nicht berechtigt, im April einfach keinen Kindesunterhalt zu bezahlen. Dabei ist es auch völlig egal, wie teuer der gemeinsame Urlaub mit seinem Sohn ist.
Ich rate Ihnen daher, nochmals mit dem Vater Ihres Sohnes zu sprechen. Falls er sich weiterhin gänzlich uneinsichtig zeigt, können Sie kostenlos rechtliche Hilfe bei der für Ihren Sohn zuständigen Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) in Anspruch nehmen.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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