Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 2. Juni 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Einberufung einer Eigentümerversammlung geht.
FRAGE: Wir hatten ursprünglich eine Genossenschaftswohnung, die wir nach zehn Jahren gekauft haben. Die Hausverwaltung hat noch nie eine Eigentümerversammlung abgehalten. Das Haus ist eine Mischform aus Genossenschaft und Eigentum. Wie kann ich erreichen, dass eine Versammlung einberufen wird? Wie sind wir verwaltet – WEG oder WGG?
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Thomas Sochor Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Wenn Sie die vormals von Ihnen als Mieter genutzte Genossenschaftswohnung von der Genossenschaft gekauft haben, unterliegt Ihre Wohnung nicht mehr den Regelungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) sondern jenen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
Die hier relevanten Regelungen zur Eigentümerversammlung finden sich in § 25 WEG: Demnach hat der Verwalter, sofern nichts anderes vereinbart oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile beschlossen wird, alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Diese Regelung gilt gemäß § 37 Abs. 5 WEG bereits, sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat.
Fordern Sie die Verwaltung auf, schriftlich Stellung zu nehmen, weshalb – entgegen der ausdrücklich im Gesetz normierten Verpflichtung – noch keine Eigentümerversammlung einberufen wurde. Weisen Sie auch schriftlich darauf hin, dass durch die Nichteinberufung der Eigentümerversammlung eine Pflichtenverletzung der Verwaltung vorliegt, die eine Minderung des Verwalterentgelts oder sogar die Abberufung der Verwaltung nach sich ziehen könnte.
Auch Minderheitseigentümer haben das Recht, eine Eigentümerversammlung einzufordern: Mindestens drei Wohnungseigentümer, die zusammen mindestens ein Viertel der Anteile haben, können vom Verwalter schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes dafür, die Einberufung der Versammlung fordern. Aber auch einzelne Wohnungseigentümer haben das Recht, auf das Zustandekommen einer Eigentümerversammlung hinzuwirken.
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